Datenschutzordnung des Hessischen Schützenverbandes e.V.
Beschlossen vom Gesamtvorstand am 14. April 2012 in Taunusstein-Wehen
- Personenbezoge Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder gemäß § 6 Abs. 3 werden im Verband im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und verän- dert, soweit es für die Verwaltung und die rechtgeschäftlichen Schuld- verhältnisse erforderlich ist, d. h. es werden alle Daten erhoben, die für die Verfolgung der Vereins- bzw. Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- Sperrung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Dem Verband ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, be- kannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder der Gremien des Verbandes weiter.
- Der Verband beruft einen Datenschutzbeauftragten. Dieser muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und nur dieser Ordnung und dem Datenschutz unterworfen.
- Der Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Datenschutzes im Verband. Er hat über seine Tätigkeit auf Antrag zu berichten.
- Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsicht- lich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat er das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen.