Waffenerwerb für Sportschützen / für Vereine /
Munitionserwerb
Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)
Der Hessische Schützenverband e.V. ist durch den Deutschen Schützenbund e.V., der am 7. November 2003 vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband nach § 15 WaffG anerkannt worden ist, ermächtigt, das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe gemäß § 14 WaffG zu bestätigen.
Grundlage für die Befürwortung eines Antrages "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)" bildet das Waffengesetz und die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)" vom 5.3.2012, die im Bundesanzeiger Nr. 47 vom 22.03.2012 als Beilage veröffentlicht wurde und damit am 23.3.2012 in Kraft getreten ist.
Die Bearbeitungszeit der Bedürfnisbescheinigungen beträgt zur Zeit zwei bis vier Wochen (ab Eingang in der Geschäftsstelle)
Downloads:
Das Wichtigste zum Waffenrecht
Änderung für die Aufbewahrung von Waffen und Munition
Plakat Waffenaufbewahrung
Rechtsprechung: Erwerbsstreckung auch für gelb / Regelüberprüfung kostenpflichtig usw.
Änderungen Verwaltungspraxis im HSV - Bedürfnisse **NEU**
Informationen zur Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen
Aufstellung und Regelnummern zur Befürwortung von Sportwaffen durch den HSV Stand: 1. Februar 2021
Bedürfnisantrag ***NEU*** ab 23. September 2020 Bitte auf weissem Papier ausdrucken Der Bedürfnisantrag gilt auch für die Beantragung von Vereinswaffen sowie Munitionserwerb. Weitere Informationen siehe "Informationen zur Beantragung von Bedürfnisbescheinigungen"
Schießnachweis Sportschützeneigenschaft zum Ausfüllen
Regelmässigkeit Schießtermine
Nachweis der Wettkampfteilnahme
Begründung Grundkontingent ab der 3. Kurzwaffe
1. Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)
Der Antrag "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)" ist vom Antragsteller und Vorstand des Vereins zu unterschreiben und über den zuständigen Bezirksschützenmeister zeitnah beim Hessischen Schützenverband e.V. einzureichen.
Der Vordruck findet Anwendung für die Beantragung von
Waffen, die in eine Waffenbesitzkarte (sogenannte "grüne" WBK) und Waffen, die in eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (sogenannte "gelbe" WBK)
eingetragen werden.
Die Bescheinigung nach Abschnitt 3 und 4 des Antrages sind auch Voraussetzung für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen (nur Erstantrag). Somit ist für die Beantragung einer Langwaffe und einer Freien Pistole ein separater Antrag zu stellen.
2. Voraussetzungen
Der Antragsteller muss nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
Vollendung des 18. Lebensjahres - Kleinkaliber (für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6 mm (.22 lr.) für Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200 Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kaliber 12, wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.)
Vollendung des 21. Lebensjahres - Großkaliber (Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.) Der Antragsteller muss dem Hessischen Schützenverband e. V. seit mindestens 12 Monaten als Mitglied gemeldet sein.
3. Allgemeines
Sollten Sie Kopien mehrerer Waffenbesitzkarten (Vorder- und Rückseite) einreichen, sind die entsprechenden Kopien zu- sammenzuheften; so dass ersichtlich ist, welche Waffenbesitzkarten zusammen gehören !!!
4. Ausfüllen und unterschreiben
Der Vordruck ist wie folgt auszufüllen und zu unterschreiben:
Ziffer 1: vom Antragsteller auszufüllen Ziffer 2: vom Verein auszufüllen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterschreiben Ziffer 3: vom Bezirksschützenmeister zu unterschreiben Ziffer 4: vom Verband auszufüllen und zu unterschreiben
Bitte fügen Sie nur die explizit geforderten Anlagen bei !!!
5. Schießnachweise
Gemäß WaffG § 14 Abs. 2 Pkt. 1 muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in den letzten 12 Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt. Der Antragsteller kann dies nachweisen, indem er seit mindestens 12 Monaten einmal pro Monat oder 18 Mal verteilt über das ganze Jahr den Schießsport betrieben hat.
Die Regelmäßigkeit bei 18 Mal, verteilt über das ganze Jahr, ist nach Auffassung des Hessischen Schützenverbandes regelmässig gegeben, wenn nur Fehlzeiten von max. drei Monaten vorliegen. Längere Fehlzeiten müssen dezidiert begründet werden. Es werden bis zu 2 Schießtermine an einem kalendarischen Datum anerkannt.
6. Bedürfnis ab der 3. Kurzwaffe
Nach Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift am 23.03.2012 muss ab der dritten Kurzwaffe (grüne WBK)
Als Nachweise werden anerkannt:
ACHTUNG: Luftdruckwaffen, Perkussionsgewehr und Perkussionspistole werden nicht anerkannt
Bitte reichen Sie die entsprechenden Nachweise zusammen mit dem Antrag ein.
7. Bearbeitungsgebühr
Die Bearbeitungsgebühr beträgt 70 €uro pro Antrag.
Bitte überweisen Sie die Bearbeitungsgebühr auf das Konto des Hessischen Schützenverbandes: Frankfurter Sparkasse, IBAN: DE 91 5005 0201 0000 3507 10, BIC: HELADEF1822, Verwendungszweck: WBK-Gebühr für Name, Vorname
8. Sonstiges
Die Bedürfnisanträge werden nach Datum des Posteinganges bearbeitet. Auch die Abgabe der Bedürfnisanträge in der Geschäftsstelle begünstigt keine vorzeitige Bearbeitung.
9. Antrag für Ordnungsbehörde
Download: Antrag Ordnungsbehörde Achtung: Der hier hinterlegte Antrag wird nicht von jeder Ordnungsbehörde akzeptiert. Bitte informieren Sie sich vor Ausstellung bei Ihrer zuständigen Ordnungsbehörde.
Sachbearbeiter: Monika Ferling, Telefon 069 9352220, Mail: ferlinghess-schuetzen.de telefonisch erreichbar: montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
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