Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG) - Munitionserwerb
Der Hessische Schützenverband e.V. ist durch den Deutschen Schützenbund e.V., der am 7. November 2003 vom Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband nach § 15 WaffG anerkannt worden ist, ermächtigt, das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe gemäß § 14 Abs. 2 und 3 WaffG zu bestätigen.
Für die Beantragung von Munition ist das Formular "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG)" zu verwenden.
Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe
(§ 14 WaffG)
Download Antrag
Antrag für Ordnungsbehörde
Sofern Sie keine Kopien Ihres Schießbuches einreichen, stellen wir hier als download für Sie bereit:
Schießnachweis - Muster im pdf-Format
Schießnachweis - Formular zum Ausfüllen
Es ist ausschließlich der Vordruck zu verwenden, der auf der Internet-Seite des Hessischen Schützenverbandes e.V. zum Download bereitgestellt ist oder den der Schützenverein oder Antragsteller beim Hessischen Schützenverband e.V. anfordern kann.
Sollten Sie den Antrag von unserer Homepage ausdrucken, verwenden Sie bitte WEISSES Papier.
Der Antrag "Bestätigung über das Bedürfnis zum Erwerb einer Waffe (§ 14 WaffG) ist über den zuständigen Kreisschützenmeister beim Hessischen Schützenverband einzureichen.
Der Vordruck findet Anwendung für die Beantragung von
Ab der dritten Schusswaffe - auch für Munitionserwerb - ist ein gültiger Wettkampfpass Voraussetzung.
Die Munition wird für Waffen befürwortet, mit denen eine Disziplin des Deutschen Schützenbundes geschossen werden kann.
Der Antrag muss IMMER im Original unterschrieben sein.
Sollten Sie Kopien mehrerer Waffenbesitzkarten (Vorder- und Rückseite) einreichen, sind die entsprechenden Kopien zusammenzuheften, so dass ersichtlich ist, welche Waffenbesitzkarten zusammengehören.
Der Antragsteller muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Der Vordruck ist wie folgt auszufüllen und zu unterschreiben:
Bitte vermerken Sie auf dem Antrag, dass es sich um Munitionserwerb handelt!
Gemäß WaffG § 14 Abs. 2 Pkt. 1 muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er in den letzten 12 Monaten den Schießsport regelmäßig als Sportschütze betreibt.
Nach Inkrafttreten der Änderungen des Waffengesetzes zum 25. Juli 2009 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift am 23.03.2012 muss ab der dritten Kurzwaffe (grüne WBK)
Als Nachweis werden anerkannt:
Bitte reichen Sie einen entsprechenden Nachweis zusammen mit dem Antrag ein.
Achtung:
Sie erreichen
Frau v. Knoblauch
unter der Telefonnummer
(069) 93 52 22 16
montags bis freitags
in der Zeit von
8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Die Bearbeitung von Anträgen für
Munitionserwerb
ist für den Antragsteller
KOSTENFREI !!
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