Schieß- und Standaufsicht (verantwortliche Aufsichtsperson)
Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber spricht in § 27 Abs.3 und 7 WaffG von den Anforderungen an das Aufsichtspersonal. In § 10 AWaffV verwendet er den Begriff „verantwortliche Aufsichtsperson“. Die Aufsicht umfasst sowohl die Aufsicht beim Schießen mit Luftdruckwaffen als auch beim Schießen mit Feuerwaffen. Hiervon zu trennen ist die „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ nach § 27 Abs.3 WaffG i.V.m. § 10 AWaffV. Diese Aufsichtsperson erhält ihre nach § 10 Abs.6 AWaffV erforderliche Qualifizierung durch den Erwerb der sogenannten Jugendbasislizenz. „Verantwortliche Aufsichtsperson“ und zur „Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ müssen nicht identisch sein. Dies folgt aus § 10 Abs.5 AWaffV, wonach die gemäß § 27 Abs.3 WaffG „zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtsperson“ lediglich auf der Schießstätte - mit dem Recht des jederzeitigen Eingriffs - anwesend sein muss. Demgegenüber muss die „verantwortliche Aufsichtsperson“ das Schießen ständig beaufsichtigen. Dies regelt § 11 AWaffV. Allerdings können beide Voraussetzungen bei entsprechender Qualifikation in einer Person gegeben sein.
Schieß- und Standaufsicht Diese Unterweisung ist für das Bogenschießen nicht erforderlich, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt. Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen: Mindestalter 18 Jahre
Mitglied in einem dem DSB angeschlossenen Verein
Nachweis einer Ausbildung in Erster Hilfe (nicht älter als 2 Jahre) über 8 Doppelstunden Nachweis über die Waffensachkunde nach § 7 WaffG
Die Nachweise müssen bis zum Meldeschluss vorliegen.
Termine Schieß- und Standaufsicht
10. November 2013 401.7: Butzbach
Lehrgangsanmeldung
Home Impressum Kontakt